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[Für Mandanten]


Eine Information für Mandanten:

Je besser „Ihr Anwalt“ die Kunst der Vergütungsvereinbarung beherrscht, desto besser für Sie als Mandant!

Vielleicht wundern Sie sich als Mandant, weshalb es dieses Angebot für Rechtsanwälte gibt.
Verdienen Rechtsanwälte nicht bereits genug? Und jetzt kommt noch ein Anwalttrainer und bringt den Rechtsanwälten bei, wie sie noch mehr Geld aus den Mandanten rausholen?

Nun, das Angebot dieser Seiten ist kein Luxus, sondern ein MUSS.

Der Großteil der Anwaltschaft nagt zwar nicht am Hungertuch.
Aber, der Einzelanwalt (ca. 55 % der Anwaltschaft) verfügt lediglich über ein durchschnittliches Einkommen von 1500.- € im Monat.

Nach einer langen Ausbildungszeit von 6 - 8 Jahren auf höchstem Niveau, erscheint ein Einkommen im Bereich eines Facharbeiters mehr als unbefriedigend.

Zwei Hauptursachen können dafür genannt werden.
1. Zu starke Orientierung an der gesetzlichen Gebührenordnung
2. Fehlende Kenntnisse bei Preisverhandlungen (Vergütungsvereinbarungen)

Bei etwa 40 % aller Zivilverfahren liegt der Streitwert unter 2.000.- €.
Ihr Rechtsanwalt verdient an einem außergerichtlichen Verfahren mit einem Streitwert von 2.000.- € in der Regel um die 190.- €.
Teilt man diese Summe durch die Anzahl des Zeitaufwandes durch Vorgespräch, rechtliche Würdigung, verfassen von Schriftsätzen, weitere Gespräche mit dem Mandanten, Termine mit An- und Abfahrt - auf welchen Stundenlohn würde man wohl kommen ....?


Problemfall:
Starre Gebührenordnung bei gerichtlichen Verfahren

Das Problem ist, dass Ihr Rechtsanwalt bei einem gerichtlichen Verfahren nicht weniger verlangen darf, als in der Gebührenordnung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vorgesehen ist. Er ist an diese Gebührenordnung gebunden.

Ein weiteres Problem ist, dass durch die gesetzliche Gebührenordnung die jährlichen Teuerungsraten nicht oder nur unzureichend ausgeglichen werden. Vor allem bei niedrigen Streitwerten bedeutet dies einen schleichenden Einkommensverlust.

Aber außergerichtlich sind Vereinbarungen, die eine Gegenleistung nach tatsächlich gearbeiteter Zeit vorsehen, erlaubt und auch sinnvoll - für beide Seiten.
Immerhin werden 70 % aller Streitigkeiten außergerichtlich beigelegt.

Es bleibt also dem Rechtsanwalt überlassen, ob er im außergerichtlichen Verfahren nach der Gebührenordnung abrechnet oder ob er eine (frei verhandelbare) Vergütungsvereinbarung treffen will.

Weiterhin kann es aus unternehmerischer Sicht für den Rechtsanwalt oftmals geboten sein, auch im gerichtlichen Verfahren eine höhere Vergütungsvereinbarung zu treffen als nach RVG geschuldet ist.

Insgesamt sind die Mängel einer starren Gebührenordnung hinlänglich bekannt.
Und so arbeitet die EU (Generaldirektion Wettbewerb) auf eine Abschaffung der gesetzlichen Vergütungsregelungen für die freien Berufe hin.
Ziel ist es, mehr Wettbewerb in den freien Berufen zu ermöglichen.

So zwingt bereits die Neuregelung des § 34 RVG die Anwaltschaft ab 1.7.2006 dazu, für eine außergerichtliche Beratung eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen.
Das bedeutet, Rechtsanwälte können dann mit einer „Erstberatungsgebühr ab 59.- €“ werben.
Sie als Mandant werden die Preise vergleichen und gegebenenfalls mit dem Rechtsanwalt Ihrer Wahl in Preisverhandlungen über den anwaltlichen Stundensatz treten.


Berechnung des Stundensatzes

Voraussetzung für die Nennung eines Stundensatzes ist eine unternehmerische Kalkulation.

In diese Kalkulation fließen sämtliche Kanzleiausgaben ein. So z.B. Personalkosten, Haftpflichtversicherung, Abonnement von teuren Spezialzeitschriften, (pflichtige) Weiterbildungskosten, Ausgaben für neue Literatur und ständige Erneuerung der Bibliothek, Umsatzsteuer, Büromiete, Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen, Anschaffung und die Wartung der technischen Geräte.

Eine Bürogemeinschaft mit 3 Rechtsanwälten, einer festangestellten Rechtsanwaltsgehilfin, eine Auszubildenden, zwei Rechtsanwaltsgehilfinnen auf 400.- € Basis und einer Bürofläche von 100 qm kommt leicht auf feste Ausgaben von 5.000.- € - 6.000.- € im Monat bzw. 60.000.- € - 72.000.- € im Jahr.

Diese Summe muss auf jeden Fall im Jahresumsatz enthalten sein.

Auf der anderen Seite der Kalkulation steht der gewünschte Jahresumsatz, der die gesamten Kosten abdecken und den gewünschten und angemessenen Nettogewinn bringen soll.

Wird der Jahresumsatz durch die Zahl der Jahresarbeitszeit geteilt, erhält man den Wert einer Arbeitsstunde. Bei einer 40 Stundenwoche und 46 Wochen pro Jahr, beträgt die Jahresarbeitszeit 1840 Arbeitstunden.
Durch diese Zahl ist nun der Jahresumsatz zu teilen.

Vielleicht fällt Ihnen jetzt schon auf, dass die Ansetzung eines pauschalen Wertes für eine anwaltliche Arbeitsstunde nicht möglich ist: Der Rechtsanwalt mit geringen Kanzleiausgaben und geringeren privaten Ausgaben (Einzelhaushalt oder Familie mit zwei Kindern?) kann seine Leistung preiswerter anbieten als ein Rechtsanwalt mit höheren Ausgaben. Zudem wird man einem langjährig tätigen und angesehen Rechtsanwalt eine höhere Vergütung als einem Berufsanfänger zubilligen.

Bei einem angesetzten Jahresumsatz von 200.000.- € und einer 40 Stundenwoche würde die Arbeitsstunde 109.- € betragen. Ein Jahresumsatz von 100.000.- € würde zu dem Wert einer Arbeitstunde von 54,50 € führen.

Wenn man bedenkt, dass der übliche Meister-Handwerkerstundenlohn bei ca. 60.- € liegt und wenn man weiter bedenkt, dass der Anwalt eine hochspezialisierte Leistung erbringt, die eine langjährige Ausbildung, eine ständige Weiterbildung und ein hohes Maß an Verantwortung und Einfühlungsvermögen erfordert, dann erscheinen die anwaltlichen Stundensätze in einem anderen Licht.


Mandatsbearbeitung nur ein Teilbereich

Weiterhin ist zu bemerken, dass die eigentliche Mandatsbearbeitung nur einen Bruchteil der anwaltlichen Arbeiten einnimmt. Hinzu kommen organisatorische Arbeiten, wie Aktenverwaltung und Terminüberwachung, Überwachung des Posteingangs, Besprechungen, Öffentlichkeitsarbeit, Akquise neuer Mandanten und vieles mehr.
Die effektive Arbeitszeit, die der Mandantschaft in Rechnung gestellt werden kann, liegt bei 4 - 5 Stunden am Tag. Daraus folgt wirtschaftlich betrachtet, dass sich der vom Mandanten zu fordernde Stundensatz verdoppeln muss.
Ansonsten würde der Kanzleibetrieb nicht aufrecht erhalten werden können.
Somit würden die oben errechneten Stundensätze nunmehr 218.- € bzw. 109.- € betragen.


Honorarausfallqouten erhöhen den Stundensatz

Schließlich ist noch die Honorarausfallquote zu berücksichtigen: Eine rückläufige Zahlungsmoral trifft auch die Anwaltschaft.
Oftmals müssen Honorarausfallquoten zwischen 20% - 40 % aufgefangen werden.
Mandanten, die ihr Honorar nicht zahlen, verursachen eine Erhöhung des Stundensatzes.
Der Einnahmeausfall muss durch die Zahlungen der übrigen Mandantschaft ausgeglichen werden.
Dies führt z.B. bei einer Ausfallquote von 25 % zu einem Stundensatz von 136.- € anstelle von 109.- €.

Die andere Lösung besteht darin, die Honorarausfallquote zu senken und idealer Weise gegen Null tendieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine „Kunst der Preis- und Vorschussverhandlung“.

Häufig haben Rechtsanwälte jedoch nicht gelernt, zu ihrem Nutzen und zum Nutzen ihrer ehrlichen Mandantschaft, über das Thema Vergütung auf eine angenehme Art und Weise zu sprechen.
In vielen Fällen wird das Thema gar nicht angesprochen und die Mandanten erhalten einfach eine Abrechnung per Brief.
Der von der EU geforderte Wettbewerb in den freien Berufen wird zu immer mehr Preisverhandlungen führen. Insbesondere, wenn Rechtsanwälte mit ihren Preisen „werben“ werden.

Je besser ein Rechtsanwalt seine vereinbarte Vergütung auch tatsächlich erhält, desto besser für seine gesamte Mandantschaft. Und genau dafür ist das Angebot dieser Seiten gemacht.

Wenn Ihr Anwalt noch nicht mal in der Lage ist, seine eigenen Interessen Ihnen gegenüber durchzusetzen, wie wird er dann Ihre Interessen gegenüber Ihrem Gegner durchsetzen ...?

Je besser ein Rechtsanwalt seine vereinbarte Vergütung auch tatsächlich erhält, desto besser kann er sich um sein Mandat kümmern, desto besser wird seine Bearbeitung, desto zufriedener wird seine Mandantschaft sein und ihn schließlich auch gerne weiter empfehlen.

Weitere Informationen für Mandanten finden Sie unter: www.rechtsanwaltsgebuehren.de.

Verbrauchertipp: Verhandeln über's Honorar erwünscht